AGBs
AGBs für Geschäftskunden
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Diese
Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung (hier:
8/2001) für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Abschlüsse und
Lieferungen. Sie sind mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der
EntgegenÂnahme der Ware vereinbart. Individuelle Abreden bedürfen stets, auch
bei der Durchführung des Vertrages, unserer schriftlichen AnÂerÂÂkennung.
Einkaufs- und/oder allgemeine GeschäftsÂbedingunÂgen des Kunden widersprechen
wir. Sie binÂden uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Erhalt nicht nochmals
widersprechen. Im übrigen gilt deutsches Recht.
I. Angebot und Abschluss
1. Unsere
Angebote sind, soweit wir nichts anderes schriftlich zusichern, unverbindlich
und freibleibend. Der ZwischenÂverÂkauf bleibt vorbehalten.
2. Im Falle
der Lieferunmöglichkeit informieren wir unseren Kunden unverÂzügÂlich und
erstatten ihm gegebenenfalls uns bereits erbrachte GegenÂleistunÂgen, z.B.
Anzahlungen.
II. Preise,
Zahlungsbedingungen, Verzug und seine Folgen
1. Unsere Preise
verstehen sich in Euro ab Lager/Werk zuzügÂlich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer, Fracht- und VerpackungsÂkosten.
2. Unsere Rechnungen sind
in Euro zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30
Tagen netto ab Rechnungsdatum bei frühester Rechnungsstellung mit AbÂgang der
Ware oder Anzeige der Lieferbereitschaft. RechÂnungsÂbeträge unter 100,00 €
verstehen sich netto ohne jeden Abzug bei sofortiger Fälligkeit. Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist ihr Eingang bei uns maßgeblich.
3. Bei
einer Überschreitung des Zahlungsziels dürfen wir, unÂbeschadet anderer Rechte,
Zinsen in Höhe des banküblichen Satzes, minÂdestens aber 5 % über dem jeweiligen
BasisÂzinssatz der EuroÂpäiÂschen ZentralÂbank, berechnen, und sind berechtigt,
übliche SicherÂheiten zu verlangen. Unsere geÂsamten Forderungen aus der
GeÂschäftsÂbeziehung werden soÂfort fällig, wenn diese ZahlungsÂbeÂdinÂgungen
nicht eingeÂhalÂten werden oder wir Kenntnis von UmstänÂden erhalten, die nach
unserer Ansicht geÂeigÂnet sind, Zweifel an der KreditÂÂwürdigkeit des Kunden zu
begründen. Offene LieferverÂpflichÂtungen erfüllen wir dann nur noch gegen
VorÂausÂkasse. Erhalten wir diese nicht nach Aufforderung in angemessener Frist,
sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückÂzutreten und ohne
Nachweis SchadensÂersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen in HöÂhe von 5 % des
AuftragsÂwertes, mindestens aber 30,00 €. Weisen wir eiÂnen höheren SchaÂden
nach, bleibt dessen GeltendÂmachung vorbeÂhalten.
4. Daneben sind wir
berechtigt, die Weiterveräußerung und WeiterÂverarbeitung der gelieferten Waren
zu untersagen (vgl. „EigenÂtumsvorbehalt" IV.). Der Kunde ist dann verpflichtet,
uns auf seine Kosten den unmittelbaren Besitz zu verschafÂfen. Er gestattet uns
schon jetzt, in den beschriebenen Fällen seine Geschäftsräume zur Wegnahme der
Ware zu betreten.
5. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur
zulässig, wenn das Gegenrecht unbestritten ist oder darüber ein rechtskräftiger
Titel vorliegt.
III.
Lieferzeit
1. Die Lieferfrist gilt nur als annähernd und
unverbindlich vereinÂbart. Sie beginnt mit dem Tag, dessen Datum unsere
AuftragsÂbeÂstätigung trägt, nicht jedoch vor der Klärung aller Einzelheiten der
Vertragsdurchführung.
2. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren Zeitpunkt
maßgeblich.
3. Teillieferungen sind zulässig, wobei jede als besonderes
Geschäft gilt.
4. Unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
bleibt vorbeÂhalten.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, auch
bei Lieferverzug, im Falle höherer Gewalt, etwa bei Bränden, Streiks und
Aussperrungen oder staatlichen Import- und Exportbeschränkungen. Wir sind dann
berechtigt, vom nicht erfüllten Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten.
IV.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Preises sowie sämtlicher Forderungen aus der
GeschäftsÂbeÂzieÂhung und aller mit ihr im Zusammenhang stehender sonÂstiger
AnÂsprüche, gegenwärtig oder künftig, auch bei Vereinbarung ihrer
unentgeltlichen Verwahrung durch den Kunden, unser EigenÂtum, auch wenn
Zahlungen auf besonders bestimmte Forderungen geleistet werden.
2. Der
Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. die uns sicherungshalber
abgetretenen Forderungen (vgl. Zf. 4.) zu verpfänden oder zur Sicherung zu
übereignen. Der Kunde darf die Ware verarbeiten und weiterveräußern, jedoch nur
im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs.
3. Die Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgt für uns, jedoch ohne uns zu verpflichten. Der Kunde
erwirbt somit kein Eigentum nach § 950 BGB.
4. Wird unsere Vorbehaltsware
mit Gegenständen verarbeitet, die dem Kunden gehören oder ihm anderweitig unter
einfachem EigentumsÂvorbehalt nach § 450 BGB geliefert worden sind, erÂwerben
wir das alleinige Eigentum des Verarbeitungsproduktes.
5. Wird unsere Ware
mit solcher, die dem Kunden anderweitig unter Ausschluss der Rechtsfolgen des §
950 BGB geliefert wurde - verlängerter Eigentumsvorbehalt - verarbeitet,
erwerÂben wir das MitÂeigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem dieser anderen
Gegenstände.
6. Veräußert der Kunde unsere Ware, gleich in welchem
Zustand, ordnungsgemäß bei Wahrung unserer Sicherungsrechte an einen Dritten,
tritt er hiermit die ihm aus dem Geschäft entstehende Forderung samt Nebenrechte
im Umfang der nachfolgenden Zf. 5. an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, diesem
Dritten auf unser Verlangen die Abtretung bekannt zu machen und uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte nach unserer Ansicht erforderlichen Auskünfte zu
erteilen sowie die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen.
7. Enthält das
Verarbeitungsprodukt neben unserer VorbehaltsÂware nur Gegenstände des Kunden
oder ihm anderweitig unter einfachem EigenÂtumsvorbehalt des § 455 BGB
gelieferte Ware, ist uns die gesamte ForÂderung abgetreten. Beim
ZusammenÂtreffen mit einer Vorausabtretung infolge eines anderweitigem
verlängertem Eigentumsvorbehaltes, also bei Ausschluss der Rechtsfolgen des §
950 BGB, steht uns ein Bruchteil entsprechend Zf. 3. b) an der Forderung
zu.
8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen, die er aufgrund Einbaus
der Ware in ein Grundstück gegen einen Dritten erÂwirbt, in Höhe unserer
Forderung sicherungsÂhalber hiermit ab.
9. Auf abgetretene Forderungen
eingehende Beträge sind bis zur Überweisung an uns gesondert
aufzubewahren.
10. Unsachgemäße Behandlung unserer Ware berechtigt uns, wie
im Falle des Zahlungsverzugs vorzugehen (vgl. II., Zf. 3. und 4.).
11.
Zugriffe Dritter auf unsere Ware, wie etwa ihre Pfändung und Übergabe aller
Unterlagen, sind uns sofort und auf dem schnellsten Wege, z.B. durch Telefax,
sowie unter Angabe aller zur Abwehr erforderlichen Umstände bekannt zu
machen.
12. Wenn die durch den vorstehenden Eigentumsvorbehalt besteÂhenÂden
Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 % nicht vorübergehend
übersteigen, sind wir auf VerÂlanÂgen bereit, voll bezahlte Lieferungen nach
unserer Wahl freizugeben.
V. Verpackung
und Versand
1. Verpackung kann nach unserer Wahl leihweise zur
Verfügung gestellt oder berechnet werden. Letzterenfalls kann sie grundsätzlich
nur nach vorheriger Absprache bei völliger oder teilweiser Gutschrift nach
unserem Ermessen zurückgenommen werden.
2. Der Versand erfolgt mit der
Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim
Verlassen unseres Lagers/Werks und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das gilt
auch dann, wenn wir den Versand mit eigenen oder fremden Mitteln
durchführen.
3. Versandweg und Beförderungsmittel werden, soweit uns keine
schriftÂlichen Frachtanweisungen des Kunden vorliegen, unserer Wahl
überÂlasÂsen, wobei wir keinerlei Haftung, etwa für billigsten Versand,
übernehmen.
4. Von uns entrichtete Frachtkosten gelten nur als
Verauslagung für den Kunden. Mehrkosten für eilige Versendungsarten, wie z.B.
BahnÂexpress oder Luftfracht, gehen zu Lasten des Kunden, und zwar auch dann,
wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarung im Einzelfall die Frachtkosten zu
übernehmen verpflichtet sind.
VI.
Abweichungen bei der Beschaffenheit und Liefermenge
1. Unsere Waren
unterliegen den allgemeinen Anforderungen der Normen DIN 267 / ISO 8992, doch
wir behalten uns handelsübliche Abweichungen bei Maßen und Eigenschaften vor,
soweit wir solche nicht ausdrücklich zugesichert haben. Von uns zur Verfügung
gestellte Muster zeigen nur unverbindlich die durchschnittliche Beschaffenheit
der Ware.
2. Wenn wir nach Angaben des Kunden Sonderteile herstellen, ist
dieser allein dafür verantwortlich, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Für den Fall unserer Inanspruchnahme stellt uns der Kunde von allen
AnÂsprüchen bei Übernahme aller uns erwachsenden Kosten frei und vorbehaltlich
der Geltendmachung sonstiger Rechte, wie dem auf Leistung von Schadensersatz
wegen Nichterfüllung.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der
Bestellmenge gelten als vertragsmäßig.
VII. Mängelrüge und Gewährleistung, Beschränkung von
Schadensersatzansprüchen
1. Nicht wir, sondern der Kunde ist
verpflichtet, nachzuprüfen, ob die zu liefernde Ware dem Stand der jeweiligen
Technik für seinen geplanten Verwendungszweck entspricht.
2. Mängel wegen
der Beschaffenheit der Ware oder der Liefermenge sind unverzüglich nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort, spätestens aber 10 Tage danach bei uns schriftlich
eingehend, anzuzeigen, und zwar vor der Nutzung oder Weiterlieferung an Dritte.
Maßgeblich für die OrdnungsÂgemäßÂheit unserer Lieferung ist der Zeitpunkt des
Versands bzw. die Meldung der VersandÂbereitschaft.
3. Bei berechtigter
und fristgerechter Mängelrüge wird die Ware nach unserer Wahl umgetauscht oder
gegen Erstattung oder Gutschrift der vereinbarten Gegenleistung zurückgenommen
oder der Minderwert erstattet; statt dessen sind wir auch zur Nachbesserung
berechtigt. Bei Fehlmengen dürfen wir nachliefern.
4. Alle Mängelansprüche
verfallen bei einer Weigerung des Kunden, uns selbst die Möglichkeit zur
Nachprüfung des Mangels zu verschaffen, insbesondere, wenn er nicht nach unserem
Ermessen die gesamte Ware oder Teilmengen daraus unverzüglich zur Verfügung
stellt oder zurücksendet. Die RückÂsenÂdung beanstandeter Ware darf aber nur mit
unserer Zustimmung erfolgen.
5. Schadensersatzansprüche z.B. aufgrund der
Verletzung unserer Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung, vertraglicher
Nebenpflichten oder einem Verschulden bei Vertragsabschluss sowie unerlaubter
Handlung sind, wenn sie nicht unmittelbar auf einer Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit oder unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen, uns
und unseren Erfüllungsgehilfen gegenüber ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten begründet sind.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, das Vertragspartner des Kunden
ist.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz des Kunden oder der
Sitz unseres Unternehmens.
IX.
Teilunwirksamkeit
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, sind die übrigen Bestimmungen in
ihrer Wirksamkeit nicht berührt.
Stand 08/2001
Otto Roth GmbH & Co
KG



