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Wechselkurs am
06.09.2010
100 EUR = USD 128,34
Quelle: Europäische Zentralbank

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AGBs

AGBs für Geschäftskunden

Liefer- und Zahlungsbedingungen
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung (hier: 8/2001) für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Abschlüsse und Lieferungen. Sie sind mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegen­nahme der Ware vereinbart. Individuelle Abreden bedürfen stets, auch bei der Durchführung des Vertrages, unserer schriftlichen An­er­­kennung. Einkaufs- und/oder allgemeine Geschäfts­bedingun­gen des Kunden widersprechen wir. Sie bin­den uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Erhalt nicht nochmals widersprechen. Im übrigen gilt deutsches Recht.

I. Angebot und Abschluss
1.    Unsere Angebote sind, soweit wir nichts anderes schriftlich zusichern, unverbindlich und freibleibend. Der Zwischen­ver­kauf bleibt vorbehalten.
2.    Im Falle der Lieferunmöglichkeit informieren wir unseren Kunden unver­züg­lich und erstatten ihm gegebenenfalls uns bereits erbrachte Gegen­leistun­gen, z.B. Anzahlungen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug und seine Folgen
1.    Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Lager/Werk zuzüg­lich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungs­kosten.
2.    Unsere Rechnungen sind in Euro zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum bei frühester Rechnungsstellung mit Ab­gang der Ware oder Anzeige der Lieferbereitschaft. Rech­nungs­beträge unter 100,00 € verstehen sich netto ohne jeden Abzug bei sofortiger Fälligkeit. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist ihr Eingang bei uns maßgeblich.
3.    Bei einer Überschreitung des Zahlungsziels dürfen wir, un­beschadet anderer Rechte, Zinsen in Höhe des banküblichen Satzes, min­destens aber 5 % über dem jeweiligen Basis­zinssatz der Euro­päi­schen Zentral­bank, berechnen, und sind berechtigt, übliche Sicher­heiten zu verlangen. Unsere ge­samten Forderungen aus der Ge­schäfts­beziehung werden so­fort fällig, wenn diese Zahlungs­be­din­gungen nicht einge­hal­ten werden oder wir Kenntnis von Umstän­den erhalten, die nach unserer Ansicht ge­eig­net sind, Zweifel an der Kredit­­würdigkeit des Kunden zu begründen. Offene Lieferver­pflich­tungen erfüllen wir dann nur noch gegen Vor­aus­kasse. Erhalten wir diese nicht nach Aufforderung in angemessener Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück­zutreten und ohne Nachweis Schadens­ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen in Hö­he von 5 % des Auftrags­wertes, mindestens aber 30,00 €. Weisen wir ei­nen höheren Scha­den nach, bleibt dessen Geltend­machung vorbe­halten.
4.    Daneben sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und Weiter­verarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen (vgl. „Eigen­tumsvorbehalt" IV.). Der Kunde ist dann verpflichtet, uns auf seine Kosten den unmittelbaren Besitz zu verschaf­fen. Er gestattet uns schon jetzt, in den beschriebenen Fällen seine Geschäftsräume zur Wegnahme der Ware zu betreten.
5.    Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn das Gegenrecht unbestritten ist oder darüber ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

III. Lieferzeit
1.    Die Lieferfrist gilt nur als annähernd und unverbindlich verein­bart. Sie beginnt mit dem Tag, dessen Datum unsere Auftrags­be­stätigung trägt, nicht jedoch vor der Klärung aller Einzelheiten der Vertragsdurchführung.
2.    Bei vorzeitiger Lieferung ist deren Zeitpunkt maßgeblich.
3.    Teillieferungen sind zulässig, wobei jede als besonderes Geschäft gilt.
4.    Unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbe­halten.
5.    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, auch bei Lieferverzug, im Falle höherer Gewalt, etwa bei Bränden, Streiks und Aussperrungen oder staatlichen Import- und Exportbeschränkungen. Wir sind dann berechtigt, vom nicht erfüllten Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

IV. Eigentumsvorbehalt
1.    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises sowie sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts­be­zie­hung und aller mit ihr im Zusammenhang stehender son­stiger An­sprüche, gegenwärtig oder künftig, auch bei Vereinbarung ihrer unentgeltlichen Verwahrung durch den Kunden, unser Eigen­tum, auch wenn Zahlungen auf besonders bestimmte Forderungen geleistet werden.
2.    Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. die uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen (vgl. Zf. 4.) zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde darf die Ware verarbeiten und weiterveräußern, jedoch nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs.
3.    Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, jedoch ohne uns zu verpflichten. Der Kunde erwirbt somit kein Eigentum nach § 950 BGB.
4.    Wird unsere Vorbehaltsware mit Gegenständen verarbeitet, die dem Kunden gehören oder ihm anderweitig unter einfachem Eigentums­vorbehalt nach § 450 BGB geliefert worden sind, er­werben wir das alleinige Eigentum des Verarbeitungsproduktes.
5.    Wird unsere Ware mit solcher, die dem Kunden anderweitig unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB geliefert wurde - verlängerter Eigentumsvorbehalt - verarbeitet, erwer­ben wir das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem dieser anderen Gegenstände.
6.    Veräußert der Kunde unsere Ware, gleich in welchem Zustand, ordnungsgemäß bei Wahrung unserer Sicherungsrechte an einen Dritten, tritt er hiermit die ihm aus dem Geschäft entstehende Forderung samt Nebenrechte im Umfang der nachfolgenden Zf. 5. an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, diesem Dritten auf unser Verlangen die Abtretung bekannt zu machen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte nach unserer Ansicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen.
7.    Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehalts­ware nur Gegenstände des Kunden oder ihm anderweitig unter einfachem Eigen­tumsvorbehalt des § 455 BGB gelieferte Ware, ist uns die gesamte For­derung abgetreten. Beim Zusammen­treffen mit einer Vorausabtretung infolge eines anderweitigem verlängertem Eigentumsvorbehaltes, also bei Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB, steht uns ein Bruchteil entsprechend Zf. 3. b) an der Forderung zu.
8.    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen, die er aufgrund Einbaus der Ware in ein Grundstück gegen einen Dritten er­wirbt, in Höhe unserer Forderung sicherungs­halber hiermit ab.
9.    Auf abgetretene Forderungen eingehende Beträge sind bis zur Überweisung an uns gesondert aufzubewahren.
10. Unsachgemäße Behandlung unserer Ware berechtigt uns, wie im Falle des Zahlungsverzugs vorzugehen (vgl. II., Zf. 3. und 4.).
11. Zugriffe Dritter auf unsere Ware, wie etwa ihre Pfändung und Übergabe aller Unterlagen, sind uns sofort und auf dem schnellsten Wege, z.B. durch Telefax, sowie unter Angabe aller zur Abwehr erforderlichen Umstände bekannt zu machen.
12.  Wenn die durch den vorstehenden Eigentumsvorbehalt beste­hen­den Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 % nicht vorübergehend übersteigen, sind wir auf Ver­lan­gen bereit, voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freizugeben.

V. Verpackung und Versand
1.    Verpackung kann nach unserer Wahl leihweise zur Verfügung gestellt oder berechnet werden. Letzterenfalls kann sie grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache bei völliger oder teilweiser Gutschrift nach unserem Ermessen zurückgenommen werden.
2.    Der Versand erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Lagers/Werks und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das gilt auch dann, wenn wir den Versand mit eigenen oder fremden Mitteln durchführen.
3.    Versandweg und Beförderungsmittel werden, soweit uns keine schrift­lichen Frachtanweisungen des Kunden vorliegen, unserer Wahl über­las­sen, wobei wir keinerlei Haftung, etwa für billigsten Versand, übernehmen.
4.    Von uns entrichtete Frachtkosten gelten nur als Verauslagung für den Kunden. Mehrkosten für eilige Versendungsarten, wie z.B. Bahn­express oder Luftfracht, gehen zu Lasten des Kunden, und zwar auch dann, wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarung im Einzelfall die Frachtkosten zu übernehmen verpflichtet sind.

VI. Abweichungen bei der Beschaffenheit und Liefermenge
1.    Unsere Waren unterliegen den allgemeinen Anforderungen der Normen DIN 267 / ISO 8992, doch wir behalten uns handelsübliche Abweichungen bei Maßen und Eigenschaften vor, soweit wir solche nicht ausdrücklich zugesichert haben. Von uns zur Verfügung gestellte Muster zeigen nur unverbindlich die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware.
2.    Wenn wir nach Angaben des Kunden Sonderteile herstellen, ist dieser allein dafür verantwortlich, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für den Fall unserer Inanspruchnahme stellt uns der Kunde von allen An­sprüchen bei Übernahme aller uns erwachsenden Kosten frei und vorbehaltlich der Geltendmachung sonstiger Rechte, wie dem auf Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
3.    Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge gelten als vertragsmäßig.

VII. Mängelrüge und Gewährleistung, Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
1.    Nicht wir, sondern der Kunde ist verpflichtet, nachzuprüfen, ob die zu liefernde Ware dem Stand der jeweiligen Technik für seinen geplanten Verwendungszweck entspricht.
2.    Mängel wegen der Beschaffenheit der Ware oder der Liefermenge sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens aber 10 Tage danach bei uns schriftlich eingehend, anzuzeigen, und zwar vor der Nutzung oder Weiterlieferung an Dritte. Maßgeblich für die Ordnungs­gemäß­heit unserer Lieferung ist der Zeitpunkt des Versands bzw. die Meldung der Versand­bereitschaft.
3.    Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge wird die Ware nach unserer Wahl umgetauscht oder gegen Erstattung oder Gutschrift der vereinbarten Gegenleistung zurückgenommen oder der Minderwert erstattet; statt dessen sind wir auch zur Nachbesserung berechtigt. Bei Fehlmengen dürfen wir nachliefern.
4.    Alle Mängelansprüche verfallen bei einer Weigerung des Kunden, uns selbst die Möglichkeit zur Nachprüfung des Mangels zu verschaffen, insbesondere, wenn er nicht nach unserem Ermessen die gesamte Ware oder Teilmengen daraus unverzüglich zur Verfügung stellt oder zurücksendet. Die Rück­sen­dung beanstandeter Ware darf aber nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
5.    Schadensersatzansprüche z.B. aufgrund der Verletzung unserer Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung, vertraglicher Nebenpflichten oder einem Verschulden bei Vertragsabschluss sowie unerlaubter Handlung sind, wenn sie nicht unmittelbar auf einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen, uns und unseren Erfüllungsgehilfen gegenüber ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten begründet sind.  

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.    Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, das Vertragspartner des Kunden ist.
2.    Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz des Kunden oder der Sitz unseres Unternehmens.

IX. Teilunwirksamkeit
1.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, sind die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.

Stand 08/2001
Otto Roth GmbH & Co KG

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